Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt:
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1.100 €
- Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H („hilflos“): 1.800 €
Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochenenden beschränken.
Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.
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